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Massnahmen ab 18. Januar 2021

14. Januar 2021 | City Vereinigung Luzern

Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus’ beschlossen. Diese Verschärfungen wie auch die Verlängerungen sind für den Detailhandel und die Gastronomie sehr einschneidend und versetzen uns einen grossen Dämpfer.

Verlängerung Schliessung um fünf Wochen

Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs

Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

Nachfolgend der Link zur Verordnung vom Bundesrat, Änderung vom 13.Januar. Beachten Sie im untenstehenden Link den Anhang 2 im PDF: Auflistung der Güter, welche weiterhin verkauft werden können. 

Home-Office-Pflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.Bundesrat lockert Härtefallbedingungen
Mit den drastischen Verschärfungen der Corona-Massnahmen hat der Bundesrat auch neue Finanzhilfen beschlossen. Betriebe, die seit November während mindestens vierzig Tagen schliessen mussten, sollen unbürokratisch zu Geld kommen - spätestens im Februar 2021. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall, die Bedingungen werden jedoch gelockert. Kurz: Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als "normale" Härtefälle. Weitere Informationen dazu: